Das Wichtigste in Kürze
- Aussonderung heißt: Ein Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse und wird an den Berechtigten herausgegeben (§ 47 InsO).
- Typische Berechtigte sind Leasinggeber, Vermieter, Verleiher, Lieferanten mit einfachem Eigentumsvorbehalt und Kunden, deren Eigentum sich im Betrieb befindet.
- Aussonderungsberechtigte sind keine Insolvenzgläubiger. Ihr Recht machen sie direkt beim Insolvenzverwalter geltend, nicht über die Insolvenztabelle.
- Wurde der Gegenstand unberechtigt verkauft, kann der Berechtigte die Gegenleistung verlangen (Ersatzaussonderung, § 48 InsO).
Wer ein Aussonderungsrecht hat
Nach § 47 InsO ist kein Insolvenzgläubiger, wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. In der Praxis betrifft das vor allem:
| Berechtigter | Typische Gegenstände | Grundlage |
|---|---|---|
| Leasinggeber | Maschinen, Fahrzeuge, Stapler, IT | Eigentum am Leasinggut |
| Vermieter und Verleiher | Mietstapler, Container, Gerüste, Leihgeräte | Eigentum an der Mietsache |
| Lieferant | Gelieferte, noch nicht bezahlte Ware | Einfacher Eigentumsvorbehalt |
| Kunden und Auftraggeber | Werkzeuge, Formen, beigestelltes Material | Kundeneigentum |
Wichtig ist die Abgrenzung zur Absonderung: Sicherungsübereignete Maschinen der Bank fallen nicht unter die Aussonderung, sondern begründen ein Absonderungsrecht (siehe Absonderungsrecht).
So machen Sie das Aussonderungsrecht geltend
- Insolvenzverwalter ermittelnName und Kontakt stehen im Eröffnungsbeschluss und in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen.
- Recht schriftlich anmeldenGegenstand genau bezeichnen und belegen: Vertrag, Rechnung, Seriennummer, Fotos, gegebenenfalls Lieferschein.
- Gegenstand zuordnen lassenDer Verwalter gleicht die Angaben mit dem Verzeichnis der Massegegenstände ab. Saubere Inventarisierung mit Seriennummern beschleunigt das deutlich.
- Herausgabe abstimmenTermin, Ort, Abbau, Transport und Kosten werden mit dem Verwalter vereinbart.
- Abholen und dokumentierenBei der Abholung den Zustand mit Fotos und einem Übergabeprotokoll festhalten.
Eigenmächtiges Abholen ist auch für den Eigentümer nicht zulässig. Die Herausgabe erfolgt immer in Abstimmung mit dem vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter.
Sonderfall Eigentumsvorbehalt
Beim einfachen Eigentumsvorbehalt bleibt der Lieferant bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer. Ob er die Ware zurückbekommt, hängt vom Wahlrecht des Verwalters ab: Wählt dieser die Erfüllung des Kaufvertrags, wird der Restkaufpreis aus der Masse bezahlt; lehnt er ab, kann der Lieferant aussondern (§§ 103, 107 InsO).
Ist das insolvente Unternehmen der Käufer, muss der Verwalter seine Entscheidung grundsätzlich erst unverzüglich nach dem Berichtstermin treffen (§ 107 Abs. 2 InsO), es sei denn, bis dahin droht ein erheblicher Wertverlust. Lieferanten sollten ihre Rechte deshalb früh anmelden und den Bestand dokumentieren lassen.
Beim verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt besteht dagegen in der Regel nur ein Absonderungsrecht.
Ersatzaussonderung nach § 48 InsO
Wurde ein aussonderungsfähiger Gegenstand vor oder nach der Eröffnung unberechtigt veräußert, geht der Eigentümer nicht leer aus. Er kann verlangen, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung abgetreten wird, soweit sie noch aussteht. Ist die Gegenleistung bereits in die Masse geflossen und dort noch unterscheidbar vorhanden, kann er sie aus der Masse verlangen (§ 48 InsO).
Deshalb ist eine lückenlose Erfassung so wichtig: Nur wenn klar ist, welcher Gegenstand wem gehört, lässt sich ein Ersatzanspruch belegen.
Was die Herausgabe beschleunigt
- Verträge, Rechnungen und Seriennummern griffbereit haben
- Das Recht früh und schriftlich beim Verwalter anmelden
- Fotos und Typenschilddaten mitschicken
- Abbau und Transport von Anfang an einplanen
- Zustand bei der Abholung dokumentieren lassen
Für Leasinggeber und Vermieter übernehmen wir die Sicherstellung einschließlich Transport, Einlagerung und auf Wunsch Verwertung. Wie das abläuft, zeigt unser Leitfaden Sicherstellung von Leasinggut.
Häufige Fragen
Muss ich mein Aussonderungsrecht zur Insolvenztabelle anmelden?
Nein. Aussonderungsberechtigte sind keine Insolvenzgläubiger (§ 47 InsO). Das Recht wird direkt beim Insolvenzverwalter geltend gemacht. Zur Tabelle angemeldet werden nur Forderungen, etwa offene Leasingraten.
Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung?
Bei der Aussonderung gehört der Gegenstand nicht zur Masse und wird herausgegeben. Bei der Absonderung gehört er zur Masse, der Gläubiger wird aber vorrangig aus dem Erlös befriedigt. Eine Übersicht bietet unser Beitrag Aussonderung und Absonderung.
Darf ich mein Leasingfahrzeug selbst beim insolventen Kunden abholen?
Nur in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter. Auch als Eigentümer darf man den Gegenstand nicht gegen den Willen des Besitzers wegnehmen.
Wie schnell bekomme ich meinen Gegenstand zurück?
Bei klaren Unterlagen und eindeutig zuordenbaren Gegenständen oft innerhalb weniger Wochen. Beim Eigentumsvorbehalt entscheidet der Verwalter in der Regel erst nach dem Berichtstermin.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die rechtliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: Oktober 2026.