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Aussonderung und Absonderung: Leasing, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt

Nicht alles, was in einer Halle steht, gehört dem insolventen Unternehmen. Ob ein Gegenstand herausgegeben wird oder ob ein Gläubiger aus dem Verkaufserlös bevorzugt bedient wird, entscheiden Aussonderung und Absonderung.

DrittrechteLeasingSicherungsübereignung
Stand: Oktober 2026Lesezeit ca. 8 MinutenInsoSupport GmbH

Dieser Inhalt ist nur auf Deutsch verfügbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aussonderung (§ 47 InsO): Der Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse und wird an den Berechtigten herausgegeben, zum Beispiel Leasing- und Mietgegenstände.
  • Absonderung (§§ 49 bis 51 InsO): Der Gegenstand gehört zur Masse, der Gläubiger wird aber vorrangig aus dem Erlös befriedigt, zum Beispiel bei Sicherungsübereignung.
  • Bewegliche Sachen mit Absonderungsrecht, die er in Besitz hat, darf der Insolvenzverwalter selbst verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO).
  • Von diesem Erlös behält die Masse Kostenbeiträge ein: pauschal 4 % für die Feststellung und 5 % für die Verwertung (§§ 170, 171 InsO).

Aussonderung: fremdes Eigentum wird herausgegeben

Ein Gegenstand, der einem Dritten gehört, ist nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Eigentümer kann nach § 47 InsO verlangen, dass er ihm herausgegeben wird. Typische Fälle sind:

  • Leasing: Der Leasinggeber bleibt Eigentümer von Maschinen, Fahrzeugen und IT.
  • Miete und Leihe: gemietete Stapler, Container, Gerüste oder Leihgeräte von Lieferanten.
  • Einfacher Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer. Er kann aussondern, wenn der Verwalter nicht die Erfüllung des Kaufvertrags wählt (§§ 103, 107 InsO).
  • Kommissionsware und Kundeneigentum: etwa Werkzeuge oder Material, die Kunden zur Bearbeitung beigestellt haben.

Für den Berechtigten heißt das: Er muss sein Recht beim Insolvenzverwalter anmelden und belegen, etwa mit Leasingvertrag, Seriennummer und Rechnung. Die Herausgabe erfolgt in Abstimmung mit dem Verwalter. Eigenmächtiges Abholen ist nicht zulässig.

Absonderung: Vorrang beim Erlös

Bei der Absonderung gehört der Gegenstand zur Masse. Der gesicherte Gläubiger hat aber das Recht, aus dem Verwertungserlös vorrangig befriedigt zu werden. Die wichtigsten Fälle:

  • Sicherungsübereignung (§ 51 Nr. 1 InsO): Eine Bank finanziert Maschinen und lässt sich das Eigentum zur Sicherheit übertragen.
  • Raumsicherungsübereignung: Übereignet werden alle Gegenstände in einem genau bezeichneten Raum, etwa einem Lager. Entscheidend ist, dass sich die Gegenstände eindeutig bestimmen lassen.
  • Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt: Ware wird weiterverarbeitet oder weiterverkauft, das Sicherungsrecht setzt sich am neuen Produkt oder an der Forderung fort.
  • Pfandrechte (§ 50 InsO) und bei Immobilien Grundpfandrechte wie Grundschulden (§ 49 InsO).

Aussonderung und Absonderung im Vergleich

AussonderungAbsonderung
Gesetz§ 47 InsO§§ 49 bis 51 InsO
Gehört zur Masse?NeinJa
BeispieleLeasing, Miete, Leihe, einfacher EigentumsvorbehaltSicherungsübereignung, Raumsicherungsübereignung, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Grundschuld
Was passiert?Herausgabe an den EigentümerVerwertung, Erlös vorrangig an den Gläubiger
Wer verwertet?Der Eigentümer selbstBei beweglichen Sachen im Besitz des Verwalters in der Regel der Verwalter (§ 166 InsO)
KostenbeiträgeKeine4 % Feststellung und 5 % Verwertung (§ 171 InsO)

Was die Kostenbeiträge bedeuten

Verwertet der Verwalter einen Gegenstand mit Absonderungsrecht, darf er nach §§ 170, 171 InsO Kostenbeiträge für die Masse einbehalten. Die Feststellungskosten werden pauschal mit 4 % des Verwertungserlöses angesetzt, die Verwertungskosten pauschal mit 5 %. Waren die tatsächlichen Verwertungskosten erheblich niedriger oder höher, sind diese anzusetzen. Fällt Umsatzsteuer an, kommt sie hinzu. Der Rest des Erlöses geht an den gesicherten Gläubiger.

Für Banken und Leasinggeber ist deshalb wichtig, dass Sicherungsgut gut erhalten, vollständig erfasst und professionell verwertet wird. Jeder zusätzliche Euro Erlös kommt unmittelbar dem gesicherten Gläubiger zugute.

Drittrechte in der Praxis sauber erfassen

Schon bei der Inventarisierung sollte jede Position mit möglichen Rechten Dritter gekennzeichnet werden: vermuteter Eigentümer, Rechtsgrundlage wie Leasing oder Sicherungsübereignung, Berechtigter, Vertragsnummer und Vertragsdatum. So kann der Verwalter Herausgabeverlangen schnell prüfen, und Banken sehen auf einen Blick, welche Gegenstände ihnen zugeordnet sind.

Wir übernehmen für Verwalter, Banken und Leasinggeber die Sicherstellung, die Zuordnung der Drittrechte und die anschließende Verwertung.

Häufige Fragen

Was passiert mit Leasingfahrzeugen in der Insolvenz?

Leasingfahrzeuge gehören dem Leasinggeber und fallen nicht in die Insolvenzmasse. Der Leasinggeber kann sie aussondern. Die Herausgabe wird mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt, danach werden die Fahrzeuge sichergestellt und vom Leasinggeber verwertet.

Darf der Insolvenzverwalter sicherungsübereignete Maschinen verkaufen?

Ja. Hat der Verwalter die Maschinen in Besitz, darf er sie nach § 166 Abs. 1 InsO selbst verwerten. Der Erlös geht abzüglich der Kostenbeiträge an die Bank, der die Maschinen zur Sicherheit übereignet wurden.

Was ist eine Raumsicherungsübereignung?

Bei einer Raumsicherungsübereignung werden alle Gegenstände übereignet, die sich in einem genau bezeichneten Raum befinden, zum Beispiel einem Lager. In der Insolvenz begründet sie ein Absonderungsrecht.

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und verlängertem Eigentumsvorbehalt?

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer der gelieferten Sache, das führt zur Aussonderung. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt setzt sich das Recht an der verarbeiteten Ware oder an der Forderung aus dem Weiterverkauf fort, das führt zur Absonderung.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die rechtliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: Oktober 2026.

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