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Glossar Insolvenzverwertung von A bis Z

Von Absonderung bis Zuschlag: die wichtigsten Begriffe rund um Bewertung, Sicherstellung und Verwertung im Insolvenzverfahren, kurz und verständlich erklärt.

BegriffeInsolvenzordnungVerwertung
Stand: Oktober 202638 Begriffe

Dieser Inhalt ist nur auf Deutsch verfügbar.

Absonderung
Recht eines gesicherten Gläubigers, aus dem Erlös eines Gegenstands der Insolvenzmasse vorrangig befriedigt zu werden, zum Beispiel bei Sicherungsübereignung (§§ 49 bis 51 InsO).
Anlagenverzeichnis
Verzeichnis des Anlagevermögens aus der Buchhaltung mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Buchwert. Wichtige Grundlage für Inventarisierung und Bewertung.
Anlagevermögen
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen, etwa Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Immobilien.
Aufgeld
Zuschlag auf das Gebot bei Versteigerungen, den der Käufer zusätzlich zahlt. Die Höhe steht in den Verkaufsbedingungen.
Aussonderung
Herausgabe eines Gegenstands, der nicht zur Insolvenzmasse gehört, an den Berechtigten, zum Beispiel Leasing- oder Mietgegenstände (§ 47 InsO).
Berichtstermin
Gläubigerversammlung, in der der Insolvenzverwalter über die Lage berichtet und die Gläubiger über Stilllegung oder Fortführung entscheiden (§§ 156, 157 InsO).
Besenrein
Zustand bei der Übergabe von Räumen: geräumt und grob gereinigt, ohne zurückgelassene Gegenstände.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Einrichtung und Ausstattung eines Betriebs wie Werkzeuge, Regale, Büromöbel und IT, kurz BGA.
Betriebsauflösung
Vollständige Auflösung eines Betriebs mit Erfassung, Bewertung, Verwertung des Inventars und Räumung. Gleichbedeutend mit Firmenauflösung.
Demontage
Fachgerechter Abbau von Maschinen und Anlagen einschließlich Trennen von Strom, Druckluft und Medien vor dem Abtransport.
Drittrechte
Rechte anderer an Gegenständen im Betrieb, etwa Eigentum des Leasinggebers, Sicherungseigentum der Bank oder Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.
Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer. Der einfache Eigentumsvorbehalt führt in der Insolvenz zur Aussonderung, der verlängerte zur Absonderung.
Eigenverwaltung
Insolvenzverfahren, in dem die Geschäftsleitung unter Aufsicht eines Sachwalters selbst weiter verwaltet (§§ 270 ff. InsO).
Feststellungskosten
Pauschaler Kostenbeitrag von 4 % des Verwertungserlöses, den die Masse bei der Verwertung von Absonderungsgut einbehält (§ 171 Abs. 1 InsO).
Fortführungswert
Wert eines Gegenstands bei Fortführung des Betriebs, also im eingebauten und genutzten Zustand.
Freihandverkauf
Verkauf außerhalb einer Versteigerung zu einem verhandelten Preis an einen bestimmten Käufer.
Gläubigerausschuss
Gremium von Gläubigervertretern, das den Insolvenzverwalter unterstützt und überwacht und besonders bedeutsamen Geschäften zustimmen muss (§ 160 InsO).
Inbesitznahme
Übernahme der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens (§ 148 InsO).
Insolvenzmasse
Das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung und das, was er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO).
Insolvenzverwalter
Vom Insolvenzgericht bestellte Person, die die Masse verwaltet, verwertet und den Erlös an die Gläubiger verteilt.
Inventarisierung
Vollständige Erfassung aller Gegenstände eines Betriebs mit Foto, Beschreibung, Seriennummer und Standort, im Insolvenzverfahren Grundlage des Verzeichnisses nach § 151 InsO.
Liquidationswert
Realistisch erzielbarer Erlös beim Einzelverkauf eines Gegenstands nach Stilllegung des Betriebs. Auch Zerschlagungswert genannt.
Raumsicherungsübereignung
Sicherungsübereignung aller Gegenstände in einem genau bezeichneten Raum, etwa einem Lager. Begründet in der Insolvenz ein Absonderungsrecht.
Sachwalter
Überwacht in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren die Geschäftsführung des Schuldners.
Schutzschirmverfahren
Besonderes Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung, in dem der Schuldner bis zu drei Monate Zeit für einen Insolvenzplan erhält (§ 270d InsO).
Sicherstellung
Auffinden, Sichern, Dokumentieren, Abtransportieren und Verwahren von Gegenständen, etwa Leasing- oder Sicherungsgut.
Sicherungsübereignung
Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen zur Sicherung eines Kredits. In der Insolvenz entsteht ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO).
Treuhandkonto
Konto, auf dem Erlöse aus einer Verwertung getrennt verwaltet werden, bis sie an den Berechtigten ausgezahlt werden.
Übertragende Sanierung
Verkauf des Betriebs oder wesentlicher Teile als Ganzes an einen Erwerber, der ihn fortführt.
Umlaufvermögen
Vermögen, das zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt ist, etwa Rohstoffe, halbfertige und fertige Erzeugnisse und Handelsware.
Verkehrswert
Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne besonderen Zeitdruck erzielt würde. Auch Marktwert genannt.
Verwertung
Verkauf der Gegenstände der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter (§ 159 InsO), etwa durch Versteigerung oder Freihandverkauf.
Verwertungskosten
Pauschaler Kostenbeitrag von 5 % des Verwertungserlöses bei der Verwertung von Absonderungsgut, sofern die tatsächlichen Kosten nicht erheblich abweichen (§ 171 Abs. 2 InsO).
Verzeichnis der Massegegenstände
Liste aller Gegenstände der Insolvenzmasse mit ihren Werten, die der Insolvenzverwalter aufstellen muss (§ 151 InsO).
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Wird nach dem Insolvenzantrag vom Gericht eingesetzt, um das Vermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung zu sichern (§§ 21, 22 InsO).
Wiederbeschaffungswert
Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstands, wichtig etwa bei Versicherungsfällen.
Zerschlagungswert
Anderer Begriff für den Liquidationswert: Erlös beim Einzelverkauf nach Auflösung des Betriebs.
Zuschlag
Annahme des höchsten Gebots bei einer Versteigerung. Mit dem Zuschlag kommt der Kauf zustande.

Die Erklärungen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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