- Absonderung
- Recht eines gesicherten Gläubigers, aus dem Erlös eines Gegenstands der Insolvenzmasse vorrangig befriedigt zu werden, zum Beispiel bei Sicherungsübereignung (§§ 49 bis 51 InsO).
- Anlagenverzeichnis
- Verzeichnis des Anlagevermögens aus der Buchhaltung mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten und Buchwert. Wichtige Grundlage für Inventarisierung und Bewertung.
- Anlagevermögen
- Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen, etwa Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Immobilien.
- Aufgeld
- Zuschlag auf das Gebot bei Versteigerungen, den der Käufer zusätzlich zahlt. Die Höhe steht in den Verkaufsbedingungen.
- Aussonderung
- Herausgabe eines Gegenstands, der nicht zur Insolvenzmasse gehört, an den Berechtigten, zum Beispiel Leasing- oder Mietgegenstände (§ 47 InsO).
- Berichtstermin
- Gläubigerversammlung, in der der Insolvenzverwalter über die Lage berichtet und die Gläubiger über Stilllegung oder Fortführung entscheiden (§§ 156, 157 InsO).
- Besenrein
- Zustand bei der Übergabe von Räumen: geräumt und grob gereinigt, ohne zurückgelassene Gegenstände.
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Einrichtung und Ausstattung eines Betriebs wie Werkzeuge, Regale, Büromöbel und IT, kurz BGA.
- Betriebsauflösung
- Vollständige Auflösung eines Betriebs mit Erfassung, Bewertung, Verwertung des Inventars und Räumung. Gleichbedeutend mit Firmenauflösung.
- Demontage
- Fachgerechter Abbau von Maschinen und Anlagen einschließlich Trennen von Strom, Druckluft und Medien vor dem Abtransport.
- Drittrechte
- Rechte anderer an Gegenständen im Betrieb, etwa Eigentum des Leasinggebers, Sicherungseigentum der Bank oder Eigentumsvorbehalt des Lieferanten.
- Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentümer. Der einfache Eigentumsvorbehalt führt in der Insolvenz zur Aussonderung, der verlängerte zur Absonderung.
- Eigenverwaltung
- Insolvenzverfahren, in dem die Geschäftsleitung unter Aufsicht eines Sachwalters selbst weiter verwaltet (§§ 270 ff. InsO).
- Feststellungskosten
- Pauschaler Kostenbeitrag von 4 % des Verwertungserlöses, den die Masse bei der Verwertung von Absonderungsgut einbehält (§ 171 Abs. 1 InsO).
- Fortführungswert
- Wert eines Gegenstands bei Fortführung des Betriebs, also im eingebauten und genutzten Zustand.
- Freihandverkauf
- Verkauf außerhalb einer Versteigerung zu einem verhandelten Preis an einen bestimmten Käufer.
- Gläubigerausschuss
- Gremium von Gläubigervertretern, das den Insolvenzverwalter unterstützt und überwacht und besonders bedeutsamen Geschäften zustimmen muss (§ 160 InsO).
- Inbesitznahme
- Übernahme der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens (§ 148 InsO).
- Insolvenzmasse
- Das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung und das, was er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO).
- Insolvenzverwalter
- Vom Insolvenzgericht bestellte Person, die die Masse verwaltet, verwertet und den Erlös an die Gläubiger verteilt.
- Inventarisierung
- Vollständige Erfassung aller Gegenstände eines Betriebs mit Foto, Beschreibung, Seriennummer und Standort, im Insolvenzverfahren Grundlage des Verzeichnisses nach § 151 InsO.
- Liquidationswert
- Realistisch erzielbarer Erlös beim Einzelverkauf eines Gegenstands nach Stilllegung des Betriebs. Auch Zerschlagungswert genannt.
- Raumsicherungsübereignung
- Sicherungsübereignung aller Gegenstände in einem genau bezeichneten Raum, etwa einem Lager. Begründet in der Insolvenz ein Absonderungsrecht.
- Sachwalter
- Überwacht in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren die Geschäftsführung des Schuldners.
- Schutzschirmverfahren
- Besonderes Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung, in dem der Schuldner bis zu drei Monate Zeit für einen Insolvenzplan erhält (§ 270d InsO).
- Sicherstellung
- Auffinden, Sichern, Dokumentieren, Abtransportieren und Verwahren von Gegenständen, etwa Leasing- oder Sicherungsgut.
- Sicherungsübereignung
- Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen zur Sicherung eines Kredits. In der Insolvenz entsteht ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO).
- Treuhandkonto
- Konto, auf dem Erlöse aus einer Verwertung getrennt verwaltet werden, bis sie an den Berechtigten ausgezahlt werden.
- Übertragende Sanierung
- Verkauf des Betriebs oder wesentlicher Teile als Ganzes an einen Erwerber, der ihn fortführt.
- Umlaufvermögen
- Vermögen, das zum Verbrauch oder Verkauf bestimmt ist, etwa Rohstoffe, halbfertige und fertige Erzeugnisse und Handelsware.
- Verkehrswert
- Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne besonderen Zeitdruck erzielt würde. Auch Marktwert genannt.
- Verwertung
- Verkauf der Gegenstände der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter (§ 159 InsO), etwa durch Versteigerung oder Freihandverkauf.
- Verwertungskosten
- Pauschaler Kostenbeitrag von 5 % des Verwertungserlöses bei der Verwertung von Absonderungsgut, sofern die tatsächlichen Kosten nicht erheblich abweichen (§ 171 Abs. 2 InsO).
- Verzeichnis der Massegegenstände
- Liste aller Gegenstände der Insolvenzmasse mit ihren Werten, die der Insolvenzverwalter aufstellen muss (§ 151 InsO).
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Wird nach dem Insolvenzantrag vom Gericht eingesetzt, um das Vermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung zu sichern (§§ 21, 22 InsO).
- Wiederbeschaffungswert
- Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Gegenstands, wichtig etwa bei Versicherungsfällen.
- Zerschlagungswert
- Anderer Begriff für den Liquidationswert: Erlös beim Einzelverkauf nach Auflösung des Betriebs.
- Zuschlag
- Annahme des höchsten Gebots bei einer Versteigerung. Mit dem Zuschlag kommt der Kauf zustande.
Die Erklärungen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.